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Steuern mobil Nr. 8 vom

Track 17 | Verfahrensrecht: Änderung von Steuerbescheiden bei elektronischer Datenübermittlung durch Dritte

Die Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 175b Abs. 1 AO ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch dann zulässig, wenn die unzutreffende Berücksichtigung der von einem Dritten übermittelten Daten auf einen Fehler der Finanzbehörde zurückzuführen ist. Eine teleologische Reduktion der Vorschrift ist nach der Auffassung der höchsten deutschen Steuerrichter nicht geboten.

Die erste wirklich wichtige Entscheidung des Bundesfinanzhofs zum relativ jungen § 175b AO steht als Nächstes hier auf dem Themenplan, also zu der Änderung von Steuerbescheiden bei der elektronischen Übermittlung von Daten durch Dritte.

Im Gesetz heißt es wörtlich: „Ein Steuerbescheid ist aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten i. S. des § 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht – oder nicht zutreffend – berücksichtigt wurden.“

Die Preisfrage lautete: Kann ein Steuerbescheid bei der fehlerhaften Berücksichtigung elektronisch übermittelter Daten nach § 175b AO unabhängig von der Fehlerquelle geändert werden? Oder ist die Korrekturmöglichkeit in bestimmten Fällen teleologisch einzuschränken – sprich: nach dem Sinn und...