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Steuern mobil Nr. 8 vom

Track 15-16 | Schenkungsteuer: Freibetrag bei Übertragung von Vermögen auf eine Familienstiftung

Beim Übergang von Vermögen auf eine Familienstiftung ist nach einem aktuellen BFH-Urteil für die Bestimmung der anwendbaren Steuerklasse und des Freibetrags als „entferntest Berechtigter” zum Schenker derjenige anzusehen, der nach der Stiftungssatzung potentiell Vermögensvorteile aus der Stiftung erhalten kann. Unerheblich ist, ob die Person zum Zeitpunkt des Stiftungsgeschäfts schon geboren ist, jemals geboren wird und tatsächlich finanzielle Vorteile aus der Stiftung erlangen wird.

Zur ErbStG haben wir ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs ausgewählt. Es ist für Familienstiftungen von großer Bedeutung, die sich in der Praxis ja immer größerer Beliebtheit erfreuen.

Das Vermögen einer Familienstiftung unterliegt alle 30 Jahre der sog. Erbersatzsteuer, also bei jedem typisierten Generationenwechsel.

Die Ausstattung der Stiftung zu Lebzeiten des Stifters unterliegt der Schenkungsteuer. Geregelt ist dies in § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG.

Dort heißt es: Als Schenkung unter Lebenden gilt der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden.

Handelt es sich um eine Familienstiftung, kommt § 15 Abs. 2 ErbStG ins Spiel. Danach ist der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des ...