Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Körperschaft-/Gewerbesteuer | Spartenrechnung i. S. des § 8 Abs. 9 KStG (BFH)
Der Körperschaftsteuerfestsetzung
kommt gem.
§ 10d Abs.
4 Satz 4 EStG i. V. m.
§ 8 Abs. 9
Satz 8 Halbsatz 2 KStG Bindungswirkung zu. Auf
§ 8 Abs. 9
Satz 8 Halbsatz 1 KStG beruhende Feststellungsbescheide
sind daher hinsichtlich der Höhe des verbleibenden negativen Gesamtbetrags der
Einkünfte und dessen Zuordnung zu den Sparten i. S. des
§ 8 Abs. 9
Satz 1 und 3 Halbsatz 1 KStG einer gerichtlichen
Überprüfung auf ihre materielle Richtigkeit hin entzogen. Die Gleichartigkeit
i. S. von
§ 8 Abs. 9
Satz 3 Halbsatz 1 KStG ist tätigkeitsbezogen auszulegen,
so dass die Voraussetzungen von
§ 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und 3 KStG ohne
Bedeutung sind (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Grundlage der "Spartenrechnung" ist § 8 Abs. 9 KStG, dessen Satz 1 bis 3 gem. § 7 Satz 5 GewStG auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags entsprechend anzuwenden sind. Nach § 8 Abs. 9 Satz 1 KStG sind bei Kapitalgesellschaften, bei denen § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG zur Anwendung kommt, die einz...