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Zum Umfang der Steuerverstrickung nach § 18 Abs. 3 UmwStG
Anmerkungen zum
Mit Urteil vom hat sich der BFH erneut mit der typisierten Missbrauchsvorschrift des § 18 Abs. 3 UmwStG beschäftigt und entschieden, dass die Vorschrift auch im Fall des identitätswahrenden Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft gilt. Innerhalb der fünfjährigen Sperrfrist des § 18 Abs. 3 UmwStG werden bei der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs des übernehmenden Rechtsträgers oder von Anteilen an diesem die stillen Reserven in den Wirtschaftsgütern des von der Kapitalgesellschaft übernommenen sowie die ggf. bereits beim übernehmenden Rechtsträger vorhandenen stillen Reserven des Betriebsvermögens der Gewerbesteuer unterworfen. Von besonderer Bedeutung für die Praxis ist, dass nach Ansicht des BFH die stillen Reserven in dem Betriebsvermögen, das erst im Zuge der Umwandlung oder zeitlich danach neu gebildet wird, in Veräußerungs- oder Aufgabefällen nicht von § 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 UmwStG erfasst wird. Der BFH hat damit den Tatbestand des § 18 Abs. 3 UmwStG teleologisch reduziert und die entgegenstehende Auffassung der Finanzverwaltung abgelehnt. Der zugrunde liegende Sachverhalt sowie die Entscheidungsgründe des BFH und die hieraus resultierenden praktischen Konsequenzen werden nachfolgend diskutiert.
Was gilt nach dem ?
Wie ist das BFH-Urteil zu bewerten?
Welche Fragen bleiben weiterhin offen?
I. § 18 Abs. 3 UmwStG als Missbrauchsvorschrift
1. Regelungsinhalt
[i]Kanzler,
Online-Aktualisierung (Stand: Juni 2024), in: Prinz/Kanzler, Handbuch
Bilanzsteuerrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 1956,
NWB TAAAH-92821
Carlé, § 18 Abs. 3 UmwStG umfasst nicht die stillen Reserven
des im Zuge der Umwandlung entstandenen Betriebsvermögens, NWB 19/2024 S. 1306,
NWB ZAAAJ-66569
Bartelt, in:
Eisgruber, UmwStG, 3. Aufl. 2023, § 18 Rz. 114,
NWB WAAAH-89120 Nach der typisierten
Missbrauchsvorschrift des § 18 Abs. 3 Satz 1 UmwStG
unterliegt ein Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn der
Gewerbesteuer, wenn der Betrieb einer Personengesellschaft
oder einer natürlichen Person innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung
einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft oder nach der
Verschmelzung auf eine natürliche Person als Alleingesellschafter nach den
§§ 3–9 UmwStG aufgegeben oder veräußert wird. Entsprechendes gilt nach
§ 18 Abs. 3 Satz 2 UmwStG, soweit ein Teilbetrieb oder ein Anteil an der
Personengesellschaft aufgegeben oder veräußert wird.