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BFH Urteil v. - VII R 60/97 BStBl 1997 II S. 744

Gesetze: KraftStG § 8KraftStG § 2 Abs. 2 Satz 1StVZO § 23 Abs. 6 a

Ein für die Güter- und Personenbeförderung eingerichtetes Fahrzeug (Kombinationskraftwagen) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen ist kein nach dem Hubraum zu besteuernder Personenkraftwagen, sondern ein nach dem zulässigen Gesamtgewicht zu besteuerndes ,,anderes'' Fahrzeug

Leitsatz

Ein sog. Kombinationskraftwagen mit zulässigem Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t ist kein hubraumbesteuerter Personenkraftwagen mehr, sondern kraftfahrzeugsteuerrechtlich stets als ,,anderes'', der Gewichtbesteuerung unterliegendes Fahrzeug zu behandeln.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 744
WAAAA-96016

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