Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlag
Steuer- und Beitragsfreiheit mit besonderem Regelwerk
Arbeiten, wenn andere schlafen oder ihre Freizeit genießen. Dies ist in einigen Branchen nicht ungewöhnlich und gehört zur Tagesordnung, denn schließlich erwarten wir morgens frische Brötchen aus den Backstuben oder genießen am Abend einen kühlen Drink im Biergarten. Aber nicht nur Bäckereien und Biergärten kennen die ungewöhnlichen Arbeitszeiten. Es gehört zum Alltag, dass im Not- und Rettungsdienst, im Krankenhaus, in Pflegeeinrichtungen und im Hotel- und Gaststättengewerbe zu Zeiten gearbeitet werden muss, an denen andere Arbeitnehmer sonst frei haben oder schlafen. Es ist daher auch nicht verwunderlich, dass diese Zeiten beim Gesetzgeber besondere Beachtung finden. Im Beitrag werden die gesetzlichen Regelungen des Steuer- und Beitragsrechts für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit vorgestellt.
I. Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit im Arbeitsrecht
Bereits im Arbeitsrecht findet sich eine Vielzahl von Regelungen zur Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber keine Arbeitnehmer an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen beschäftigen (§ 9 Abs. 1 ArbZG). Allerdings finden sich dazu im ArbZG einige Ausnahmeregelungen, die unter bestimmten Umständen die Beschäftigung von Ar...