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NWB-BB Nr. 7 vom Seite 204

Lieferkettengesetz und CSDDD: Der Weg zu nachhaltigem Geschäftserfolg

Überblick über aktuelle und zukünftige Vorschriften für Unternehmen

RA Dr. Christian Steiner

Der Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (kurz: Lieferkettengesetz, LkSG) wird ausgeweitet. Die europäische Lieferkettenrichtlinie steht fast schon in den Startlöchern. Im Folgenden erhalten Sie einen Ein- und Überblick in beide Regularien.

Kernaussagen
  • Das LkSG trat am für Unternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmern und ihre Lieferanten in Kraft, seit dem gilt es für Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern und ihre Lieferanten.

  • Voraussetzung: Die belieferten Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern haben ihre Hauptverwaltung, Hauptniederlassung bzw. ihren Verwaltungssitz oder satzungsmäßigen Sitz in Deutschland.

  • Der Gesetzgeber selbst geht von etwa 3.000 Unternehmen aus, die das Gesetz betrifft.

  • Das LkSG sieht umfangreiche Vorgaben, Pflichten und Haftungsrisiken vor, die ggf. auch Zulieferer betreffen können, obwohl diese nicht in den Anwendungsbereich fallen.

  • Es gibt verschiedene Handreichungen und Hilfestellungen für betroffene Unternehmen, die das LkSG erläutern und Checklisten etc. zur Verfügung stellen.

  • Neben dem LkSG taucht am Horizont das CSDDD auf. Wenn und soweit es in Kraft tritt, wird es wiederum Auswirkungen auf das LkSG haben. Hier sind die weiteren Entwicklungen abzuwarten.

I. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

1. Eckdaten und Zielsetzung

Seit dem fallen Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitenden unter den Geltungsbereich des LkSG. Das Gesetz trat bereits zum in Kraft und galt zunächst für Unternehmen mit 3.000 Mitarbeitern. Mit dem Beginn des Jahres 2024 wurde der Anwendungsbereich damit ausgeweitet.

Ziel des LkSG ist es, Menschenrechte und Umwelt innerhalb der Lieferketten stärker zu schützen. Hierfür ist es notwendig, die gesamte Lieferkette zu berücksichtigen. Gerade die Unternehmen der Industrienationen haben aufgrund ihrer internationalen Verflechtung und Marktmacht eine besondere Verantwortung, globale Probleme zu adressieren.

Im März 2024 wurde das Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) beschlossen, was kaum noch erwartet wurde. Hier hatte sich gerade Deutschland enthalten. Das CSDDD wird auch in diesem Kontext als Ausblick betrachtet.

2. Anwendungsbereich des LkSG

Das Gesetz nennt zwei Schwellenwerte, die für Unternehmen relevant sind.

  • Schwellenwert 2023: Schon seit dem richtet sich das LkSG an große deutsche Unternehmen. Betroffen sind solche Unternehmen, die ihren Sitz in Deutschland haben und regelmäßig mindestens 3.000 Arbeitnehmende im Inland beschäftigen. Auch ausländische Unternehmen mit einer Zweigniederlassung in Deutschland, die im Inland ebenfalls regelmäßig mindestens 3.000 Arbeitnehmende beschäftigen, werden erfasst.

  • Schwellenwert 2024: Ab dem sinkt der Schwellenwert auf 1.000 regelmäßig beschäftigte Arbeitnehmende. Bei Unternehmen unter 3.000 Mitarbeitenden, bei denen das Gesetz bisher noch nicht anwendbar war, sollte daher nun eine exakte Berechnung der Schwellenwerte erfolgen. § 1 Abs. 2 und Abs. 3 LkSG stellen hierzu weitere Vorgaben bezogen auf Leiharbeitnehmer und Konzerngesellschaften auf. Diese sollten dann entsprechend berücksichtigt werden.

  • Evaluation der Schwellenwerte im Jahr 2026: Im Gesetz explizit eingebaut ist eine Evaluation bis spätestens , ob dieser Schwellenwert weiter gesenkt werden sollte (Gesetzesbegründung, Allgemeiner Teil, S. 32, https://go.nwb.de/bv656, abgerufen am ). Dadurch können künftig ggf. auch Unternehmen mit weniger als 1.000 Beschäftigten vom Gesetz betroffen sein. Unternehmen sollten auch hier die weitere Entwicklung beachten. S. 205

3. Sind auch kleine Zulieferer betroffen?

Auch wenn das Gesetz nicht direkt anwendbar ist, kann es für kleinere Unternehmen als Zulieferer relevant werden. Große Unternehmen können ihre Sorgfaltspflichten an die Lieferanten und Dienstleister weitergeben. Dadurch kann dies mittelbar zu einer Anwendung des LkSG führen. Daher kann es auch für kleinere Unternehmen notwendig sein, sich mit den Vorgaben des LkSG auseinanderzusetzen, obwohl der Anwendungsbereich gerade nicht eröffnet ist.