Ein Haus, wie es mir gefällt
Wer eine „gebrauchte“ Immobilie kauft, kennt das. Selbst wenn dort vieles zu den eigenen Bedürfnissen und Vorstellungen passt, gibt es doch immer noch Änderungen, die vorgenommen werden sollen oder müssen. Je nach Immobilie und eigenen Vorstellungen können diese Änderungen größer oder kleiner ausfallen. Dies gilt sowohl für den Fall privat gekaufter Immobilien als auch für Unternehmer. Bei Unternehmern gilt es jedoch, einen besonderen Blick auf anschaffungsnahe Herstellungskosten zu haben, denn sonst kann es böse Überraschungen geben. Schließlich sind diese Kosten zu aktivieren und verteilt über die Nutzungsdauer des Gebäudes abzuschreiben. Ein Sofortabzug im Zuge der Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten entfällt hier.
Die steuerliche Behandlung von Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen bei Gebäuden – vor allem innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Kauf – ist aus diesem Grund oft ein Streitpunkt bei steuerlichen Außenprüfungen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gehören Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, zu den (anschaffungsnahen) Herstellungskosten, wenn die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Dies führt regelmäßig zu Diskussionen, da die Kosten nur über die Gebäudeabschreibung steuerlich berücksichtigt werden können und damit nicht selten hohe Steuernachzahlungen drohen.
Daniel Denker zeigt in seinem Beitrag ab der typische Fehlerquellen auf und stellt Beispiele für die Abwehr- und Gestaltungsberatung dar. Um im Genuss des steuerlichen Sofortabzugs von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zu bleiben, existieren unterschiedliche steuerliche Hebel. Von entscheidender Bedeutung ist es, die tatbestandlichen Voraussetzungen unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung der Rechtsprechung im Blick zu behalten.
Beste Grüße
Beate Blechschmidt
Fundstelle(n):
BBK 2024 Seite 533
OAAAJ-68894