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Eignung von Verkehrswertgutachten für den Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer bei der Gebäudeabschreibung
Hinweise des FG Münster in den Urteilen vom 14.2.2023
Nach dem kann bei der Bestimmung der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG für die Gebäudeabschreibung ein Sachverständiger jede Gutachtenmethodik zugrunde legen, die im Einzelfall zur Führung der erforderlichen Glaubhaftmachung geeignet erscheint. Auch modellhafte Berechnungen bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer sind nicht ausgeschlossen. Dem hatte das in der Rz. 24 widersprochen und Modellansätze für die Ermittlung der Restnutzungsdauer nach der ImmoWertV als nicht geeignet bezeichnet. Das FG Münster hat – zeitlich unmittelbar vor diesem faktischen Nichtanwendungserlass des BMF – in zwei Entscheidungen vom jedoch erneut die Rechtsauffassung des BFH bestätigt, so dass die Stpfl. nunmehr bis zu einem gewissen Grad ratlos sind, was in der Besteuerungspraxis gilt. Der Gesetzgeber wollte im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zum JStG 2022 mit der Vorschrift des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG gleich ganz „Tabula rasa“ machen und diese abschaffen, was dann aber doch nicht umgesetzt wurde. Im Folgenden sollen die Auswirkungen der beiden Entscheidungen des näher beleuchtet werden.
, NWB CAAAJ-37320, sowie v. - 1 K 3841/19 F, NWB MAAAJ-37321
Basieren die vom BMF beim Nachweis der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eingeführte Gutachtenpflicht sowie die strengen Anforderungen daran auf einer hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage?
Können die einem Stpfl. bereits vorliegenden Verkehrswert- bzw. Sachverständigengutachten für die Verkürzung der tatsächlichen Nutzungsdauer herangezogen werden?
Kann der Stpfl. selbst die Ermittlung der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer bei einem Gebäude vornehmen?
I. Aussagen im zum Nachweis der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer bei der Gebäudeabschreibung
[i]Grotherr, Das Anwendungsschreiben des BMF zur Gebäudeabschreibung nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer, StuB 6/2023 S. 242, NWB PAAAJ-35110 Nach dem ab dem auf alle offenen Fälle anzuwendenden ist der Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer i. S. des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG vom Stpfl. durch die Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder einer entsprechend qualifizierten Person zu erbringen. In inhaltlicher Sicht muss in dem Sachverständigengutachten Stellung genommen werden zum technischen Verschleiß, zur wirtschaftlichen Entwertung und zu rechtlichen Gegebenheiten, die die Nutzungsdauer des Gebäudes in zeitlicher Hinsicht begrenzen können.
Ausgangspunkt für die Beurteilung des technischen Verschleißes ist die Nutzungsdauer der Tragstruktur des Bauwerks (d. h. Fundament, Wände, Geschossdecken und Dach). Eine mit wirtschaftlicher Entwertung begründete S. 458kürzere tatsächliche Nutzungsdauer kann nach der Rz. 21 der Gebäudeabschreibung nur dann zugrunde gelegt werden, wenn das Gebäude vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer objektiv wirtschaftlich verbraucht ist, d. h. wenn die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen anderweitigen Nutzung oder Verwertung endgültig entfallen ist. Das Sachverständigengutachten hat insoweit hierzu inhaltlich Stellung zu nehmen und zu einer möglichen Nachfolgenutzung des Gebäudes.