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BFH Urteil v. - I B 44/96 BStBl 1997 II S. 306

Gesetze: AO 1977 §§ 119, 121, 125 Abs. 1

Ein Haftungsbescheid ist nichtig, wenn er nicht die ihn erlassende Behörde, den Haftungsschuldner und/oder die Art der Steuer, für die einzustehen ist, angibt. Zur Begünstigung eines Haftungsbescheides

Leitsatz

1. Ein Haftungsbescheid ist nur dann nichtig i. S. des § 125 Abs. 1 AO 1977, wenn er nicht die ihn erlassende Behörde, den Haftungsschuldner und/oder die Art der Steuer angibt, für die der Haftungsschuldner haften soll. Die fehlende Angabe des Steuerschuldners ist kein schwerer Fehler i. S. des § 125 Abs. 1 AO 1977, solange die Haftungsschuld in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in anderer Weise ausreichend konkretisiert werden kann.

2. Die Inanspruchnahme eines inländischen Haftungsschuldners bedarf dann keiner besonderen Begründung bezüglich der Ermessensausübung, wenn ein gegen den Steuerschuldner zu richtender Nachforderungsbescheid im Ausland vollstreckt werden muß.

3. Ein Haftungsbescheid ist nicht schon deshalb rechtswidrig i. S. des § 121 AO 1977, weil er in der Begründung nicht den Namen des Steuerschuldners nennt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 306
BFH/NV 1997 S. 200 Nr. -1
LAAAA-95817

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