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FG München Urteil v. - 6 K 5289/01 EFG 2007 S. 324 Nr. 5

Gesetze: AO § 119, AO § 367 Abs. 2 S. 2, AO § 191 Abs. 1, AnfG § 6, AnfG § 14, AnfG § 11, FGO § 100 Abs. 1 S. 1

Duldung der Zwangsvollstreckung

Leitsatz

1. Aus einem öffentlich-rechtlichen Duldungsbescheid des FA, der mehrere Steuerschulden und Veranlagungszeiträume betrifft, muss hervorgehen, für welche einzelne Steuerschuld die Duldungspflicht bestehen soll. Dies erfordert eine Angabe der Steuer, deretwegen die Anfechtung erfolgt und eine Aufgliederung nach Art, Betrag und Erhebungszeitraum.

2. Enthält eine Einspruchsentscheidung für den Einspruchsführer nachteilige Änderungen und hat das FA auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO nicht hingewiesen, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, der zur Aufhebung der Einspruchsentscheidung nach § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO führt.

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 324 Nr. 5
RAAAC-37054

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