BGH Beschluss v. - 1 StR 434/23

Instanzenzug: LG München II Az: W10 KLs 70 Js 20624/19

Gründe

1Das Landgericht hat gegen die Einziehungsbeteiligte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der im Tatzeitraum von April 2015 bis 2018 durch den Angeklagten vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge (§ 266a StGB) mit einem Betrag von 291.979,56 € angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision der Einziehungsbeteiligten, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, erzielt nach einer Beschränkung (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO) den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Wesentlichen ist das Rechtsmittel aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2Die Beschränkung trägt den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift geäußerten Bedenken hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit der Berechnungsdarstellung, soweit es den Arbeitnehmer T.       betrifft (UA S. 96 f.; Fälle 36 bis 42 der Urteilsgründe), Rechnung. Anders als vom Generalbundesanwalt zunächst erwogen, erscheint es sehr fraglich, ob diese Unwägbarkeiten mit zugunsten der Einziehungsbeteiligten – infolge eines nicht beschwerenden großzügig bemessenen Sicherheitsabschlags – nicht ausgeurteilten Sozialversicherungsbeiträgen ausgeglichen werden können, die auf unbekannt gebliebene Beschäftigte entfallen könnten. Die insoweit ausgeurteilten Beiträge sind indes – rechtsfehlerfrei – Gegenstand anderer Fälle. Diese Frage kann infolge der Einziehungsbeschränkung offenbleiben.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:170424B1STR434.23.0

Fundstelle(n):
IAAAJ-67162