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StuB Nr. 10 vom Seite 385

Anwendung des sog. Bankenprivilegs auf Konzernfinanzierungsgesellschaften (§ 19 Abs. 1 GewStDV a. F.)

Anmerkungen zum

StB Alexander Hahn und StB Jannis Lammers

Mit Urteil vom hat der BFH zur Anwendung des gewerbesteuerlichen Bankenprivilegs gem. § 19 Abs. 1 GewStDV a. F. auf eine gemischt tätige Konzernfinanzierungsgesellschaft Stellung genommen. Für die Inanspruchnahme kommt es allein darauf an, dass die Aktivposten aus Bankgeschäften und dem Erwerb von Geldforderungen die Aktivposten aus anderen Geschäften gem. § 19 Abs. 2 GewStDV überwiegen. Eine zusätzliche Beurteilung mit Anknüpfung an die erzielten Erträge erfolgt hingegen nicht. Im Beitrag werden nach einer Einleitung zunächst die für das gewerbesteuerliche Bankenprivileg relevanten rechtlichen Grundlagen dargestellt und sodann das BFH-Urteil zusammengefasst und analysiert.

Kernaussagen
  • Mit hat der BFH zur Anwendung des gewerbesteuerlichen Bankenprivilegs gem. § 19 Abs. 1 GewStDV a. F. auf eine gemischt tätige Konzernfinanzierungsgesellschaft Stellung genommen.

  • Der BFH musste erstmals entscheiden, ob die Inanspruchnahme des gewerbesteuerlichen Bankenprivilegs neben dem Aktivpostenvergleich (§ 19 Abs. 2 GewStDV) auch voraussetzt, dass die Konzernfinanzierungsgesellschaft mit Bankgeschäften höhere Erträge erzielt als mit sonstigen Geschäften.

  • Der BFH verneint eine ertragsbezogene Betrachtungsweise.

I. Einleitung

[i]Schöneborn, Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen, Grundlagen, NWB TAAAE-52365Staschewski, in: Hallerbach/Nacke/Rehfeld, GewStG, § 8, NWB KAAAJ-37420 Kreditinstitute sind nach § 1 Abs. 1 KWG Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Sie werden i. d. R. von Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften oder – im Falle von öffentlichen Kreditinstituten – von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben. Kreditinstitute unterliegen mit ihrem Gewerbebetrieb und öffentliche Kreditinstitute mit ihrem Betrieb gewerblicher Art grds. der Gewerbesteuer (§ 2 GewStG, § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStDV i. V. mit § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG), sofern sie nicht nach § 3 Nr. 2 GewStG befreit sind (z. B. die Deutsche Bundesbank).