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BBK Nr. 10 vom

Taxi- und Mietwagenunternehmen: Steuerliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Neues BMF-Schreiben gibt klare Vorgaben

Tobias Teutemacher

Die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) vom wurde durch Art. 2 des Gesetzes vom geändert. Danach gehören EU-Taxameter und Wegstreckenzähler seit dem zu den elektronischen Aufzeichnungssystemen (eAS) i. S. des § 146a Abs. 1AO i. V. mit § 1 Abs. 2 KassenSichV (in der seit dem gültigen Fassung). Gleichzeitig wurden im neuen AEAO zu § 146a vom die Begrifflichkeiten definiert und erläutert. Nunmehr wird von Seiten der Finanzverwaltung klargestellt, welche Mindestaufzeichnungspflichten Taxi- und Mietwagenunternehmen erfüllen müssen.

I. Taxiunternehmen und Taxameter

Die branchenüblichen Mindestanforderungen an die steuerlichen Aufzeichnungspflichten können der folgenden Tabelle entnommen werden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Mindestaufzeichnungspflichten für Taxameter
Allgemeine Daten
Einzeldaten
Pro Schicht bzw. Abrechnungstag
Je Geschäftsvorfall
  • Eindeutige Fahrerkennung,
  • Taxikennung (Ordnungsnummer des Fahrzeugs),
  • Zählwerksdaten zu Beginn und Ende einer Schicht,
  • Schichtdauer (Datum und Uhrzeit zu Schichtbeginn und -ende), wenn das Taxi von Arbeitnehmern gefahren wird,
  • Summe der Gesamteinnahmen nach Zahlungsarten.
  • Fahrtbeginn und Fahrtende (Datum und Uhr...