§ 1 Elektronische Aufzeichnungssysteme [1]
(1) 1Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung sind elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen. 2Nicht als elektronische Aufzeichnungssysteme gelten
Fahrscheinautomaten und Fahrscheindrucker,
Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge,
elektronische Buchhaltungsprogramme,,
Waren- und Dienstleistungsautomaten,
Geldautomaten sowie
Geld- und Warenspielgeräte.
(2) 1Als elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung gelten ebenfalls
Taxameter im Sinne des Anhangs IX zu der Richtlinie 2014/32/EU (EU-Taxameter) und
Wegstreckenzähler.
2Unter die in Satz 1 genannten Systeme fallen auch app-basierte Systeme, sofern diese die Funktion eines EU-Taxameters oder Wegstreckenzählers übernehmen.
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SAAAG-51866
1Anm. d. Red.: § 1 Abs. 1 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3295) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. der VO v. (BGBl 2026 I Nr. 10) mit Wirkung v. .