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RefE zur CSRD-Umsetzung in Deutschland
Referentenentwurf vom 22.3.2024 zur Umsetzung der „neuen“ Nachhaltigkeitsberichterstattung in Deutschland
Der mit Spannung seit Monaten erwartete Referentenentwurf zur Umsetzung der europäischen Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) wurde am durch das Bundesjustizministerium veröffentlicht. Die Frist für die sogenannte Verbändeanhörung war vergleichsweise kurz gesetzt und endete bereits am . Die Autoren zeigen nun auf, wie der deutsche Gesetzgeber die Transformation der europäischen Vorgaben in nationales Recht umsetzen möchte und wie einzelne Wahloptionen ausgeübt werden sollen. Sowohl die von der Berichterstattung betroffenen Unternehmen als auch deren Prüfer und Berater müssen sich mit dem vorliegenden Entwurf sowie dem weiteren Gesetzgebungsverfahren intensiv auseinandersetzen.
Mit dem vorliegenden Referentenentwurf vom will der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben aus der europäischen Richtlinie im Wesentlichen 1:1 in nationales Recht umsetzen.
Die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung soll als Vorbehaltsaufgabe des Wirtschaftsprüfers ausgestaltet werden; d. h. der Gesetzgeber hat im Referentenentwurf keinen Gebrauch von dem Wahlrecht gemacht, auch einen anderen unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen zuzulassen.
Das deutsche Gesetz zur Umsetzung der CSRD soll bis zum in Kraft treten. Mit Blick auf die lange Zeitspanne bis zum Vorliegen des Referentenentwurfs scheint dieser Zeitplan ambitioniert. Es bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber nun auf die zahlreichen Stellungnahmen aus der Praxis reagiert .