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BFH Urteil v. - IV R 75/93 BStBl 1996 II S. 474

Gesetze: EStG § 15 a

1. § 15a EStG gilt für sämtliche Kommanditgesellschaften, nicht nur für Verlustzuweisungsgesellschaften 2. Bei Anwendung von § 15a EStG sind vorhandene stille Reserven nicht zu berücksichtigen

Leitsatz

1. § 15a EStG gilt für sämtliche Kommanditgesellschaften, nicht nur für Verlustzuweisungsgesellschaften.

2. Bei Anwendung von § 15a EStG sind vorhandene stille Reserven nicht zu berücksichtigen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1996 II Seite 474
BFH/NV 1996 S. 285 Nr. 10
StBp. 2010 S. 179 Nr. 6
PAAAA-95619

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