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BFH Urteil v. - III R 45/92 BStBl 1995 II S. 75

Gesetze: InvZulG (i. d. F. vom ) § 1 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2EStG § 4 Abs. 1EStG § 5EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

1. Ausnahme von dreijähriger Bindungsvoraussetzung bei Betriebsaufspaltung nur bei betriebsvermögensmäßiger Verbindung von Besitz- und Betriebsunternehmen - 2. Zu den Voraussetzungen einer sog. kapitalistischen Betriebsaufspaltung und einer sog. umgekehrten Betriebsaufspaltung

Leitsatz

Eine Ausnahme von den strengen gesetzlichen Verbleibens- und Verwendungsvoraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 InvZulG (hier i. d. F. des Gesetzes vom ) ist in Betriebsaufspaltungsfällen nur zulässig, wenn Besitz- und Betriebsunternehmen auch betriebsvermögensmäßig miteinander verbunden sind (Festhalten an den Grundsätzen des Beschlusses vom III S 42/92, BFHE 171, 164, BStBl II 1993, 723).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 75
BFH/NV 1995 S. 111 Nr. 2
RAAAA-95371

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