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NWB Sanieren 3/2024 S. 85

Verfahrensrecht | Zu den Folgen einer unterlassenen elektronischen Übermittlung der Beschwerdebegründungsschrift (BFH)

Für Steuerberater steht seit dem ein sicherer Übermittlungsweg i. S. des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Verfügung, zu dessen Nutzung sie gemäß § 52d Satz 2 FGO verpflichtet sind.

Eine beim Bundesfinanzhof nach dem fristgemäß als Telefaxschreiben eingegangene Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, die durch eine Steuerberaterin eingereicht wurde, entspricht diesen Anforderungen nicht und ist unwirksam.

Aus den Gründen:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO).

Der Kläger hat es versäumt, die Beschwerde innerhalb der dafür bestimmten Frist in der seit dem vorgeschriebenen Form zu begründen. Denn die beim Bundesfinanzhof (BFH) am innerhalb der zweimonatigen Beschwerdebegründungsfrist (...