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LSG Niedersachsen-Bremen 20.12.2023 L 2 BA 59/23, NWB 10/2024 S. 649

SV-Status | Landwirtschaftlicher Helfer

Werden Beschäftigte in dem fortgeführten Hauptarbeitsverhältnis für drei Monate von Arbeitsleistungen mit der Zielsetzung freigestellt, dass sie während dieser Zeit einer befristeten (mehr als) vollschichtigen Tätigkeit in einem kooperierenden weiteren Betrieb nachgehen, dann spricht bereits das aufeinander abgestimmte Verhalten der beteiligten beiden Arbeitnehmer für eine berufsmäßige Ausübung auch der befristeten Tätigkeit, welche einer Beitragsprivilegierung (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV a. F.) entgegensteht.

Anmerkung:

Auch auf der Basis der von dem Erdbeeranbaubetrieb vorgelegten Daten, wonach die Erntehelfer ausschließlich in den Monaten Mai bis Juli der streitbetroffenen Jahre 2015 bis 2017 im Betrieb der GbR eingesetzt gewesen sein sollen, fehlte jedenfalls ein zentrales Tatbestandsmerkmal für die Annah...