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Wirtschaftliches Eigentum an einem GmbH-Anteil bei einem Unterbeteiligungsverhältnis
Anmerkungen zum
Nach dem hängt die Frage der wirtschaftlichen Inhaberschaft im Rahmen von Unterbeteiligungen davon ab, dass alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte an den Unterbeteiligten „durchgeleitet“ werden. Insbesondere ist für das Innehaben der Verwaltungsrechte entscheidend, dass der Unterbeteiligte die Stimmrechte im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann.
Durch das werden wesentliche Punkte im Bereich der Unterbeteiligung weiter konkretisiert.
Nach Auffassung des I. Senats müssen alle wesentlichen Verwaltungsrechte an den Unterbeteiligten „durchgeleitet“ werden.
Kann die Frage des wirtschaftlichen Eigentums nicht sicher beantwortet werden, drohen erhebliche steuerliche Risiken. So kann es wie im vorliegenden Fall zur Versagung der Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 2 KStG kommen.
I. Sachverhalt
[i]Strahl, Anteilszurechnung bei gestuften Unterbeteiligungsverhältnissen, NWB 11/2023 S. 744, NWB FAAAJ-35631 Geißer, in: Mössner/Oellerich/Valta, KStG, § 8b Rz. 161, NWB GAAAH-79868 Alleiniger Gesellschafter der Klägerin, einer GmbH, ist D. Die Klägerin war zum einen unmittelbar und zum anderen durch einen Unter-Unter-Beteiligungsvertrag an der H GmbH beteiligt. Deren Stammkapital hielten im Jahr 2005 zu 94 % die K GmbH und zu 6 % die Klägerin.
Mit Unterbeteiligungsvertrag vom (UV 1) räumte die K GmbH der M GmbH eine Unterbeteiligung i. H. von 42,55 % ihrer Beteiligung an der H GmbH ein. Weitere Vertragsbeteiligte war die O AG. In dem Vertrag, in dem die K GmbH auch als „Gesellschafterin“ bezeichnet wird, war u. a. Folgendes geregelt (Auszug aus dem Vertrag):
§ 1 Begründung der Unterbeteiligung/Verwaltung
(1) Die Gesellschafterin räumt der Unterbeteiligten hiermit an
der von ihr gehaltenen Beteiligung an der [H GmbH] i. H. von 94 % des
Stammkapitals eine Unterbeteiligung i. H. von 42,55 % zur Erreichung des in der
Präambel genannten Ziels ein.
(...)
(3) Die Gesellschafterin verwaltet die Beteiligung nach eigenem freiem Ermessen. Soweit sie jedoch über Geschäftsanteile an Tochter- und Enkelgesellschaften der [H GmbH] verfügt, bedarf dies der Zustimmung der Unterbeteiligten. Dies gilt auch für Verfügungen über Geschäftsanteile der [H GmbH] selbst und für deren Auflösung.
§ 2 Gegenleistung
(1) Die Unterbeteiligte
übernimmt als Gegenleistung für die Einräumung der Unterbeteiligung einen
Anteil i. H. von 42,55 % an dem von der Gesellschafterin für den Erwerb der [H
GmbH] zu entrichtenden Kaufpreis. [...] Hieraus ergibt sich somit ein Kaufpreis
für die Unterbeteiligung i. H. von [...]
(...)S. 174