Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Der Vordruck zur Einnahmen-Überschussrechnung 2023
Ausfülltipps und Checkliste für die Buchführung
Für [i]BMF, Schreiben v. 31.8.2023 - IV C 6 - S 2142/22/10002 :010, BStBl 2023 I S. 1603 NWB KAAAJ-47863 den Veranlagungszeitraum 2023 wurde der Vordruck zur Einnahmen-Überschussrechnung überarbeitet. Der Vordruck weist bei der Zeilennummerierung etliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr auf.
Der folgende Beitrag leistet eine Hilfestellung beim Ausfüllen. Ebenso beinhaltet der Beitrag eine aktualisierte Checkliste, mit der die richtigen Zeilen im Vordruck schneller gefunden werden können. Durch die zugehörigen Kennziffern und Sachbereiche ist die Checkliste Taxonomie-konform.
.
I. Überblick
Unternehmer können ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Überschussrechnung) ermitteln, sofern sie nicht verpflichtet sind, eine Bilanz zu erstellen, oder nicht freiwillig bilanzieren.
Mit [i]Mögliche Änderung durch Wachstumschancengesetz dem Wachstumschancengesetz soll eine Änderung des § 141 AO vorgenommen werden. Dort sollen die Schwellenwerte für den Umsatz und Gewinn ab 2024 erhöht werden.
Sofern die Änderung in Kraft tritt, wird der Kreis der Unternehmer, die die Einnahmen-Überschussrechnung nutzen können, erheblich größer werden. Auch ein Wechsel von der Bilanzierung zur EÜR ist möglich.S. 202
Einnahmen-Überschussrechner müssen mit der Einkommensteuererklärung die Anlage EÜR sowie die ergänzenden Vordrucke nach § 60 Abs. 4 EStDV an die Finanzverwaltung zwingend elektronisch übermitteln. Die Übermittlung ist nach § 87a Abs. 6 AO nur mit elektronischer Authentifizierung zulässig.
Für [i]Separate Anlage EÜR pro Tätigkeitjeden Betrieb ist jeweils eine separate Einnahmen-Überschussrechnung zu erstellen, d. h. auch bei verschiedenen geringfügigen Nebentätigkeiten ist grundsätzlich für jede Tätigkeit eine eigene Anlage EÜR auszufüllen.
Steuerberater S ist nebenbei als Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft sowie als Trainer einer Fußballmannschaft tätig. Für die Verwaltertätigkeit erhält er 1.500 € im Jahr, als Trainer verdient er 4.000 € jährlich. S muss für alle drei Tätigkeiten getrennte Anlagen EÜR einreichen.
Auch [i]Happe, Einnahmen-Überschussrechnung, infoCenter NWB JAAAB-14429 Personengesellschaften (z. B. GbR oder KG) müssen die Anlage EÜR für den gesamthänderischen Bereich elektronisch übermitteln. Das gilt auch für Sonder- und Ergänzungsrechnungen von Personengesellschaften (Ermittlungen der Sonderbetriebseinnahmen „Anlage SE“ und Sonderbetriebsausgaben sowie die Ergänzungsrechnungen „Anlage ER“) und die Schuldzinsenermittlungen nach § 4 Abs. 4a EStG, soweit diese erforderlich sind.
Unabhängig [i]Anlage Corona-Hilfen verpflichtenddavon, ob in den jeweiligen Gewinnermittlungen Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse als steuerpflichtige Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben wegen der Rückzahlung enthalten sind, muss die Anlage Corona-Hilfen zusätzlich abgegeben werden. Diese ergänzt die Anlagen G, L und/oder S der Einkommensteuererklärung.
II. Neuerungen im Bereich der Photovoltaikanlagen
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde rückwirkend ab dem eine Steuerbefreiung eingeführt.
Einnahmen [i]Steuerbefreiung für bestimmte PV-Anlagenaus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung laut Marktstammdatenregister auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitiger Nebengebäude) von bis zu 30 kW (peak) oder sonstigen Gebäuden (z. B. Mietwohnhaus, Gewerbeimmobilie, Garagenhof) von bis zu 15 kW (peak) werden steuerfrei gestellt. Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms.
Die Steuerbefreiung gilt dabei für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen (natürliche Person, Kapitalgesellschaft) oder pro Mitunternehmerschaft.
Werden in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt, braucht hierfür kein Gewinn mehr ermittelt und damit auch keine Anlage EÜR abgegeben zu werden.
Die Steuerbefreiung gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage für Einnahmen, die nach dem erzielt oder getätigt werden (§ 52 Abs. 4 Satz 27 EStG).S. 203
Einzelheiten ergeben sich aus dem sowie der Verfügung des Landesamts für Steuern Niedersachsen vom .
Nicht [i]Wirth, Entnahme von Photovoltaikanlagen bei der Umsatzsteuer, BBK 1/2024 S. 9 NWB QAAAJ-55880 betroffen von diesen Regelungen ist grundsätzlich die umsatzsteuerliche Behandlung. Der Betreiber bleibt umsatzsteuerlicher Unternehmer wie bisher. Allerdings besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Anlage zu entnehmen. Diese Entnahme stellt eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b UStG dar, unterliegt aber dem Nullsteuersatz gemäß § 12 Abs. 3 UStG, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Einzelheiten regeln die und .
Nach § 12 Abs. 3 UStG ist ab dem auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Stromspeicher ein Nullsteuersatz anzuwenden.