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BBK Nr. 1 vom Seite 9

Entnahme von Photovoltaikanlagen bei der Umsatzsteuer

Möglichkeit zur Vermeidung der Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe

Sibylle Wirth

[i]Wirth, Neues zum Nullsteuersatz bei Photovoltaikanlagen, BBK 24/2023 S. 1090 Für Neuanlagen, die unter Anwendung des Nullsteuersatzes geliefert werden, entfällt die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe, für Altanlagen, die vor dem mit Vorsteuerabzug angeschafft wurden, verbleibt es zunächst bei der Besteuerung des privat verbrauchten Stroms. In geeigneten Fällen kann durch Entnahme dieser Altanlage aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen die Besteuerung des Privatverbrauchs verhindert werden. Voraussetzungen und Rechtsfolgen des sog. „Entnahmemodells“ werden im Folgenden dargestellt.

I. Hintergrund – für wen ist die Entnahme von Vorteil?

[i]Privater Stromverbrauch als unentgeltliche Wertabgabe Nach § 3 Abs. 1b UStG ist die Entnahme des mit der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms für nichtunternehmerische, d. h. private Zwecke als unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern. Voraussetzung ist, dass bezüglich der Photovoltaikanlage ganz oder teilweise ein Vorsteuerabzug vorgenommen worden ist.

  • Für Neuanlagen, die ab dem unter Anwendung des Nullsteuersatzes angeschafft werden, ist mangels Vorsteuerabzug keine unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern.

  • Für Altanlagen, also Photovoltaikanlagen, die vor dem mit Vorsteuerabzug geliefert worden waren, bleibt es bei der Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe.

Ausgangsfall

Am hat Arbeitnehmer A auf seinem privat genutzten Einfamilienhaus eine Aufdach-Photovoltaikanlage mit Speicher installiert (Kaufpreis 25.000 € netto zzgl. 4.750 € USt). Rund 70 % des erzeugten Stroms nutzt er für das eigene Haus, den restlichen Strom speist er ein. S. 10

Er hat auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet. Die Photovoltaikanlage wurde zu 100 % dem Unternehmensvermögen zugeordnet.

A hat im Jahr 2022 den vollen Vorsteuerabzug i. H. von 4.750 €. Die erhaltene Einspeisevergütung ist steuerpflichtig. Der privat verbrauchte Strom muss als unentgeltliche Wertabgabe versteuert werden. Bemessungsgrundlage ist nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG der Einkaufspreis. Bei aktuell hohen Strompreisen führt dies zu einer nicht unerheblichen Steuerbelastung.

[i]Entnahme der Photovoltaikanlage vermeidet Besteuerung des privat verbrauchten StromsDas Umsatzsteuerrecht bietet Möglichkeiten, die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe bei Altanlagen zu vermeiden. Eine dieser Möglichkeiten – möglich ab dem Jahr 2023 – ist die Entnahme der Photovoltaikanlage aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen. Wenn die Voraussetzungen für eine Entnahme vorliegen, ist dies ein einfacher und steuerneutraler Weg. Alternativ könnte beispielsweise zur Kleinunternehmerregelung zurückgekehrt werden.

[i]AnwendungsfälleDie Entnahme der Photovoltaikanlage bietet sich in folgenden Fällen an:

  • Eine Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung ist aufgrund der Bindungsfrist von fünf Jahren (§ 19 Abs. 2 Satz 2 UStG) noch nicht möglich.

  • Der Betreiber der Photovoltaikanlage überschreitet durch weitere unternehmerische Tätigkeiten die Umsatzgrenzen des § 19 UStG und ist somit zwingend Regelbesteuerer. Ein Wechsel zur Kleinunternehmerregelung isoliert nur für die Photovoltaikanlage ist nicht zulässig.

  • Aus zeitlicher Hinsicht wäre eine Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung zwar möglich, aber die Rückkehr würde in anderen Unternehmensbereichen eine Vorsteuerberichtigung zuungunsten auslösen oder zum Verlust von Vorsteuerabzugsmöglichkeiten führen.

Ausgangsfall (Fortsetzung 1)

A hat im Jahr 2022 auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet. Er kann frühestens zum zur Kleinunternehmerregelung zurückkehren. Für ihn kommt das Entnahmemodell in Betracht.