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IWB Nr. 4 vom Seite 141

Das Konzept der latenten Steuerberechnung für Zwecke der „erfassten Steuern“ im Mindeststeuergesetz

Steuerlatenzen als Auslöser der Ergänzungsbesteuerung

Prof. Dr. Klaus von Brocke und Matthias Kluck

Die deutsche Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 v.  ist in Form des Mindeststeuergesetzes (MinStG) zum in Kraft getreten. Damit beginnt für viele deutsche Konzerne erstmalig im Veranlagungszeitraum 2024 die gesetzliche Pflicht, die Mindeststeuer zu berechnen. Kraft der technischen Vorgaben der EU-Richtlinie, die wiederum maßgeblich den GloBE-Regeln der OECD folgt, welche als Ausgangspunkt für die Bestimmung der Mindeststeuer pro Jurisdiktion den effektiven Steuersatz als Quotient zwischen fest definierten Einkünften und darauf entfallenden erfassten Steuern behandelt, ergibt sich zwangsläufig die Notwendigkeit die Thematik der „erfassten Steuern“ näher zu untersuchen. Einerseits betrifft der Begriff der „erfassten Steuern“ den gemäß Jahresabschluss bilanzierten Steueraufwand. Andererseits sind aber auch die latenten Steuern nach speziellen Regeln zu berechnen und zu berücksichtigen. Gerade die tiefere Kenntnis der Technik der Steuerlatenzen ist in der Beraterlandschaft nur einem Spezialistenkreis vorbehalten gewesen. Dementsprechend möchte dieser Aufsatz ein wenig zur allgemeineren Verbreitung dieses wichtigen Arbeitsfeldes beitragen, indem er die maßgeblichen Bestimmungen des deutschen Mindeststeuergesetzes näher erläutert.

Kernaussagen
  • Ausgehend vom Grundsatz der Maßgeblichkeit implementiert das Mindeststeuergesetz ein eigenständiges Konzept betreffend die Berücksichtigung von latenten Steuern. In Staaten – wie Deutschland – mit einem Steuersatz über 15 % ist für Zwecke des Mindeststeuergesetzes eine Neuberechnung der latenten Steuern in Form einer Nebenrechnung erforderlich.

  • Durch die Übergangsvorschriften des Mindeststeuergesetzes ist dem HGB-Wahlrecht auf Bilanzierung des Aktivüberhangs von latenten Steuern erstmalig eine Besteuerungsfunktion inhärent, was einen konzeptionellen Bruch der HGB-Rechnungslegung bedeutet. Auch im Verlustfall kann eine Ergänzungsbesteuerung ausgelöst werden.

  • Der Entscheidung über die Ausübung des Verlustwahlrechts sollte eine unternehmensindividuelle Prüfung vorausgehen, in die auch der substanzbasierte Freibetrag einzubeziehen ist.