Umsatzsteuer Kommentar
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 22g Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister, Verordnungsermächtigung
RL 2020/284 vom ; VO 904/2010 vom in der Änderung durch VO 2020/283; DVO 2022/1504 vom ; , NWB QAAAJ-56236; KOM, Leitlinien neu (nur auf Englisch) Version 2 vom , https://taxation-customs.ec.europa.eu/document/download/3d5c333b-2268-4397-b688-4d3e547c1b72_en?filename=Guidelines%20for%20reporting%20v1.2%2018-06-25.pdf&prefLang=de; KOM, FAQ (V 2 vom ), https://taxation-customs.ec.europa.eu/system/files/2023-11/Q%26A%20-23.11.23_0.pdf.
I. Überblick
1§ 22g UStG beruht auf der EU-Richtlinie 2020/284/EU und verpflichtet im Kern Zahlungsdienstleister und damit insbesondere Kreditinstitute im Inland, grenzüberschreitende Zahlungen und insbesondere Zahlungsempfänger zu melden, wenn an diesen mehr als 25 Zahlungen je Quartal erfolgen. Dabei ist gleichgültig, ob die Zahlungen in das EU-Ausland oder in ein Drittland erfolgen. Die innerstaatlich gesammelten Meldungen werden auf Grundlage der „Zusammenarbeitsverordnung“ 904/2010/EU zwischen den Finanzbehörden ausgetauscht. Dafür wurde auf EU-Ebene durch die ZusammenarbeitsVO eine zentrale Melde- und Erfassungsstelle (CESOP) gegründet. Ausgetauschte Meldungen sollen den ...