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Leistungen im Zusammenhang mit betreutem Wohnen
Beim Betrieb von Altenheimen oder Pflegeheimen werden gegenüber betreuungs- oder pflegebedürftigen Heimbewohnern umfassende Leistungen entsprechend der Hilfsbedürftigkeit erbracht, so dass eine Vermietungsleistung hinter diesen nach § 4 Nr. 16 UStG befreiten Leistungen zurücktritt. Im Gegensatz dazu werden in Altenwohnheimen oder Seniorenresidenzen älteren Menschen, die zur Führung eines eigenen Haushalts noch imstande sind, eine Unterkunft in abgeschlossenen Wohnungen zur Verfügung gestellt. Für den Bedarfsfall werden ihnen vom Träger oder einem Dritten Verpflegung oder Betreuung mehr oder weniger untergeordnet je nach individuellem Vertrag gewährt oder Verpflegung oder Betreuung lediglich angeboten. Das FG Münster hat im Widerspruch zu Abschnitt 4.16.4 Abs. 5 UStAE festgestellt, dass im Rahmen des betreuten Wohnens erbrachte Leistungen ebenfalls insgesamt nach § 4 Nr. 16 UStG steuerbefreit sind.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Altenhilfe i. S. des § 71 SGB XII soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Dazu gehören die Hilfe in allen Fragen der Inanspruchnahme ...