ESRS E5 AR 29.
Anlage A: Anwendungsanforderungen
ESRS 2 Allgemeine Angaben
Kennzahlen und Ziele
Angabepflicht E5-5 – Ressourcenabflüsse
AR 29.
Unter „Abfallart“ ist eine Einteilung in nicht gefährliche und gefährliche Abfälle zu verstehen. Einige spezifische Abfälle wie radioaktive Abfälle können auch als eigene Abfallart dargestellt werden.
Fundstelle(n):
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NAAAJ-58285