ESRS E5 AR 29.

Anlage A: Anwendungsanforderungen

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Kennzahlen und Ziele

Angabepflicht E5-5 – Ressourcenabflüsse

AR 29.

Unter „Abfallart“ ist eine Einteilung in nicht gefährliche und gefährliche Abfälle zu verstehen. Einige spezifische Abfälle wie radioaktive Abfälle können auch als eigene Abfallart dargestellt werden.

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NAAAJ-58285