ESRS E5 36.

Angabepflichten

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Produkte und Materialien

36.

Unternehmen, für die Abflüsse wesentlich sind, geben Folgendes an:

  1. die erwartete Haltbarkeit der vom Unternehmen in Verkehr gebrachten Produkte im Verhältnis zum Branchendurchschnitt für jede Produktgruppe,

  2. die Reparierbarkeit von Produkten, nach Möglichkeit unter Verwendung eines etablierten Bewertungssystems,

  3. den recycelbaren Anteil in Produkten und ihren Verpackungen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAJ-58285