ESRS E5 37.

Angabepflichten

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Abfälle

37.

Das Unternehmen gibt die folgenden Informationen über die Gesamtmenge des Abfallaufkommens im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten in Tonnen oder Kilogramm an:

  1. die Gesamtmenge des Abfallaufkommens,

  2. die Gesamtmenge nach Gewicht, die von der Beseitigung abgezweigt wird, aufgeschlüsselt nach gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen und nach den folgenden Arten von Verwertungsverfahren:

    1. Vorbereitung zur Wiederverwendung,

    2. Recycling und

    3. sonstige Verwertungsverfahren,

  3. die zur Beseitigung bestimmte Menge nach Abfallbehandlungsart und die Gesamtmenge aller drei Arten, aufgeschlüsselt nach nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen. Über folgende Arten der Abfallbehandlung sind Angaben zu machen:

    1. Verbrennung,

    2. Deponierung und

    3. sonstige Arten der Beseitigung,

  4. sowie die Gesamtmenge und den prozentualen Anteil nicht recycelter Abfälle. [1]

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAJ-58285

1Amtl. Anm.: Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 13 in Anhang I Tabelle II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Anteil nicht verwerteter Abfälle”) abgeleitet werden.