ESRS E5 31.

Angabepflichten

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Kennzahlen und Ziele

Angabepflicht E5-4 – Ressourcenzuflüsse

31.

Gelangt ein Unternehmen zu der Einschätzung, dass es sich bei den Ressourcenzuflüssen um einen wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekt handelt, so gibt es die folgenden Informationen über die Materialien an, die im Berichtszeitraum für die Herstellung der Produkte und im Rahmen der Dienstleistungen des Unternehmens verwendet wurden, in Tonnen oder Kilogramm:

  1. das Gesamtgewicht der im Berichtszeitraum verwendeten Produkte und technischer und biologischer Materialien,

  2. den prozentualen Anteil biologischer Materialien (und von Biokraftstoffen, die für nicht energetische Zwecke verwendet werden), die für die Herstellung der Produkte und im Rahmen der Dienstleistungen des Unternehmens (einschließlich Verpackungen) verwendet werden und nachhaltig beschafft werden, mit Informationen über das verwendete Zertifizierungssystem und die Anwendung des Kaskadenprinzips, und

  3. das Gewicht (in absoluten Zahlen und in Prozent) der zur Herstellung der Produkte und im Rahmen der Dienstleistungen des Unternehmens verwendeten wiederverwendeten oder recycelten sekundären Komponenten, Produkte und Materialien (einschließlich Verpackungen).

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NAAAJ-58285