ESRS E5 20.

Angabepflichten

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Angabepflicht E5-2 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

20.

Zusätzlich zum ESRS 2 MDR-A kann das Unternehmen angeben, ob und wie die Maßnahmen und Mittel Folgendes abdecken:

  1. höhere Ressourceneffizienz bei der Nutzung technischer und biologischer Materialien und Wasser, insbesondere in Bezug auf kritische Rohstoffe und Seltene Erden, die im Rohstoffinformationssystem aufgeführt sind,

  2. höhere Verwendungsrate von Sekundärrohstoffen (recyceltem Material),

  3. Anwendung eines kreislauforientierten Designs, das zu einer höheren Haltbarkeit und Optimierung der Verwendung der Produkte führt, und höhere Quoten bei: Wiederverwendung, Reparatur, Aufarbeitung, Wiederaufarbeitung, Umfunktionierung und Recycling,

  4. Anwendung kreislauforientierter Geschäftspraktiken wie i) Maßnahmen zur Werterhaltung (Wartung, Reparatur, Aufarbeitung, Wiederaufarbeitung, Verwertung von Komponenten, Modernisierung und Rückführungslogistik, geschlossene Kreislaufsysteme, Gebrauchtwarenhandel), ii) Maßnahmen zur Maximierung der Wertschöpfung (Produktdienstleistungssysteme, Geschäftsmodelle der kollaborativen Wirtschaft und der Sharing Economy), iii) Maßnahmen am Ende der Lebensdauer (Recycling, Upcycling, erweiterte Herstellerverantwortung) und iv) Maßnahmen zur Systemeffizienz (Industriesymbiose),

  5. Maßnahmen zur Vermeidung des Abfallaufkommens in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens und

  6. Optimierung der Abfallbewirtschaftung im Einklang mit der Abfallhierarchie.

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NAAAJ-58285