Kein Gestaltungsmißbrauch bei Zwischenvermietung von Altenwohnungen, wenn der Zwischenvermieter nicht unerhebliche, zusätzliche (über die übliche Vermieterleistung hinausgehende) Leistungen erbringt
Leitsatz
Die Zwischenvermietung von Altenwohnungen braucht keinen Gestaltungsmißbrauch (§ 42 AO 1977) darzustellen, wenn der Zwischenvermieter - nicht nur unerhebliche - zusätzliche Leistungen an die Mieter der Altenwohnungen erbringt, die, wie z. B. die Pflege der Heimbewohner bei Erkrankungen oder die medizinische Versorgung, über übliche Vermieterleistungen hinausgehen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 427 BFH/NV 1994 S. 46 Nr. 6 BFH/NV 1995 S. 849 Nr. 10 WAAAA-94850
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