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Track 06-07 | Arbeitslohn: Hohe Zahlungen für Prokuristen als Dank für gute Zusammenarbeit sind kein Trinkgeld
Auch wenn 2002 der damals geltende Freibetrag von 1.224 € für Trinkgelder abgeschafft wurde, sollte damit nach Überzeugung des FG Köln nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass es keine betragsmäßige Begrenzung mehr gibt. Zahlungen von einem konzernverbundenen Unternehmen als Dank für gute Zusammenarbeit i. H. von 50.000 € bzw. 1,3 Mio. € an Prokuristen im Zusammenhang mit Beteiligungsverkäufen seien bereits nach dem allgemeinen Begriffsverständnis kein Trinkgeld.
Vielleicht sind Sie ja auch schon mal von einem Mandanten gefragt worden: Warum können angestellte Kellner eigentlich Trinkgelder steuerfrei kassieren? Und das in unbegrenzter Höhe? Während das bei vielen anderen Berufen nicht möglich ist? – Die einzige plausible Erklärung ist: Weil die Finanzämter es faktisch ohnehin nicht überprüfen können, wie viel Trinkgelder Servicekräfte erhalten, hat sich der Gesetzgeber kurzerhand entschieden, die Beträge in vollem Umfang steuerfrei zu stellen.
In § 3 Nr. 51 EStG ist ganz allgemein geregelt: Steuerfrei sind Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne, dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu de...