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Track 04-05 | Umsatzsteuer: In Altfällen ist Vorsteuerabzug aus Rechtsanwaltsleistungen für Abmahnenden möglich
Laut Bundesfinanzministerium kann bei Zahlungen für vor dem durchgeführte Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen und bei unlauteren Wettbewerbshandlungen von einem nicht steuerpflichtigen Entgelt ausgegangen werden. Wie das FinMin Mecklenburg-Vorpommern ergänzend mitgeteilt hat, ist dennoch der Vorsteuerabzug für die Rechtsanwaltsleistung beim Abmahnenden nicht zu versagen, soweit dessen wirtschaftliche Gesamttätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Wir bleiben bei der Umsatzsteuer. – Das Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat sich zur Behandlung von Abmahnungen geäußert – bei Urheberrechtsverletzungen und bei unlauteren Wettbewerbshandlungen.
Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs, über die wir in unserer Juli-Ausgabe 2019 berichtet hatten. Danach sind Abmahnungen, die ein Rechteinhaber zur Durchsetzung eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs vornimmt, umsatzsteuerpflichtig, wenn auf ein Gerichtsverfahren verzichtet wird. Gegenleistung ist der vom Rechtsverletzer gezahlte Betrag. Nur der tatsächliche Ersatz des Schadens bleibt von der Umsatzsteuer ausgenommen. Der Aufwendungsersatz, zumeist für di...