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LSG Baden-Württemberg 19.10.2023 L 10 R 2383/22, NWB 2/2024 S. 89

GRV | Grob fahrlässig falsche Angaben des Versicherten

Grob fahrlässig falsche Angaben (hier: Verschweigen einer eigenen Versichertenrente bei Antragstellung auf Witwenrente) liegen auch dann vor, wenn eine dritte Person das Antragsformular ausfüllt und der Versicherte dies „blind“ unterschreibt. Im Rahmen des Ermessens ist nicht zugunsten des Versicherten einzustellen, dass die Rentenversicherung keinen Datenabgleich mit einem anderen Versicherungsträger vorgenommen hat.

Anmerkung:

Die Rentenversicherung ist im Verhältnis zu Versicherten nicht verpflichtet, in deren Interesse bei anderen Sozialversicherungsträgern Datenabgleiche durchzuführen, erst recht nicht „routinemäßig“. Die Pflicht zur Mitteilung, ob und ggf. in welcher Höhe Einkommen erzielt wird, trifft ausschließlich den Versicherten.