Doppelt gemoppelt ...
... hält besser – sagt man
Gemeinnützige Körperschaften müssen ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke grundsätzlich unmittelbar, also selbst verwirklichen. Mit dem durch das Jahressteuergesetz 2020 neu eingefügten § 57 Abs. 3 AO erfuhr dieser Grundsatz allerdings eine Lockerung. Danach stellt auch das planmäßige Zusammenwirken einer Körperschaft mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllt, einen Fall der unmittelbaren Zweckverwirklichung dar. In der Praxis wurde diese Neuregelung ausdrücklich begrüßt, eröffnet sie doch – worauf Imberg/Brox schon in NWB 17/2021 hingewiesen haben – gänzlich neue Möglichkeiten für gemeinnützige Kooperationen. Der Freude folgte aber bald Ernüchterung, denn nach Ansicht der Finanzverwaltung ist es nicht ausreichend, das Zusammenwirken in der Satzung der leistungserbringenden Körperschaft als Art der Zweckverwirklichung festzuhalten. Vielmehr müsse auch in der Satzung der leistungsempfangenden Körperschaft die Körperschaft, mit der kooperiert wird, und die Art und Weise der Kooperation bezeichnet werden. Ob dieses sog. doppelte Satzungserfordernis seine Begründung in dem Sprichwort „Doppelt gemoppelt hält besser“ findet, erfährt man nicht. Jedenfalls stellt es, so u. a. Imberg/Brox in NWB 28/2022 S. 1964, ein nicht unerhebliches bürokratisches Hemmnis dar, dessen Notwendigkeit sich weder aus dem Wortlaut des § 57 Abs. 3 AO noch im Wege der Auslegung der Norm ergebe. Das sieht auch das FG Hamburg so. In seinem aktuellen Urteil vom lehnt es daher das von der Finanzverwaltung geforderte doppelte Satzungserfordernis ab. – Was gemeinnützige Kooperationspartner nun tun können, erläutern .
Für die Kläger enttäuschend endeten die Verfassungsbeschwerden hinsichtlich einer Doppelbesteuerung von Leibrenten; sie wurden vom Bundesverfassungsgericht als unzulässig abgelehnt. Überraschend ist hier vor allem die Begründung des Gerichts: Die Beschwerdeführer hätten sich auch damit auseinandersetzen müssen, wie die Formulierung des Bundesverfassungsgerichts im „Rentenurteil“ zu verstehen sei, eine Doppelbesteuerung sei „in jedem Fall“ zu „vermeiden“. Zwar hatte der Bundesfinanzhof die Formulierung des Verfassungsgerichts „In jedem Fall ist die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen [...] so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird.“ als striktes Verbot einer Doppelbesteuerung im Einzelfall verstanden, weshalb die verfassungsrechtliche Prüfung jedes Einzelfalls nicht mit der Bejahung der generellen Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Übergangsregelung abgewendet werden könne. Auf diese Interpretation des höchsten deutschen Finanzgerichts vertrauen durften die Kläger anscheinend aber nicht! – Anlass für Ermel, die Nichtannahmebeschlüsse in einem einmal näher zu beleuchten.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2024 Seite 73
SAAAJ-56471