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StuB Nr. 1 vom Seite 16

BMF nimmt abermals zum Nullsteuersatz bei Photovoltaikanlagen Stellung

Anmerkungen zum  

StB Robert C. Prätzler

Das BMF hat sich in einem weiteren Schreiben zu Einzelfragen in Bezug auf die Anwendung des sog. Nullsteuersatzes bei Photovoltaikanlagen geäußert. Der Beitrag geht ausführlich auf dieses neue Schreiben ein.

Kernaussagen
  • Im aktuellen Schreiben vom konkretisiert das BMF wichtige Aspekte zur Entnahme. Die Entnahme kann bis rückwirkend per erklärt werden.

  • Es ist zu begrüßen, dass das BMF insbesondere in verbindlicher Form Stellung zu Einzelfragen der Entnahme von „Altanlagen“ nimmt, denn entsprechende Sachverhalte haben eine erhebliche praktische Relevanz.

  • Problematisch ist allerdings, dass es keine Übergangsregelung für die neu geäußerte Auffassung zur Sachgesamtheit gibt.

I. Einführung und Kontext

[i]Timm, Einzelfragen bei der Anwendung des Nullsteuersatzes für bestimmte Photovoltaikanlagen (§ 12 Abs. 3 UStG), USt direkt digital 23/2023 S. 16, NWB PAAAJ-54343 Prätzler, Das BMF-Schreiben zum „Nullsteuersatz“ für Photovoltaikanlagen, StuB 7/2023 S. 306, NWB AAAAJ-36554 Mit Wirkung zum wurde bekanntlich § 12 Abs. 3 UStG eingeführt. Diese Vorschrift sieht für Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren bestimmter Photovoltaikanlagen einen Steuersatz von 0 % vor (vgl. § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 UStG). Zugleich bleibt der Vorsteuerabzug des leistenden Unternehmers in voller Höhe erhalten. Voraussetzung für die Anwendung ist, dass die Anlage auf oder in der Nähe von Wohngebäuden oder für bestimmte steuerfreie Umsätze verwendeten Gebäuden installiert wird (vgl. § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 2 UStG). Wenn die Anlage eine Peakleistung von 30 kW nicht überschreitet, gilt sie kraft Vermutungsregelung als begünstigt (vgl. § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 UStG).

Begünstigt ist auch die separate Installation entsprechender Photovoltaikanlagen als sonstige Leistung (vgl. § 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG), nicht aber deren Vermietung (vgl. klarstellend Abschnitt 12.18 Abs. 1 Satz 8 UStAE). Die Vorschrift basiert im Wesentlichen auf einer Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Zwischenzeitlich hat Österreich eine ähnliche Vorschrift eingeführt (vgl. § 28 Abs. 62 öUStG 1994).

Bereits mit Schreiben vom ging das BMF auf zahlreiche Fragen zur Auslegung der Neuregelung ein und ergänzte den UStAE entsprechend (vgl. v. a. Abschnitt 12.18 UStAE). Zusätzlich wurden im Internet sog. „FAQ“, also Fragen und Antworten, zur Verfügung gestellt. Dies geschah allerdings in Verbindung mit dem klaren Hinweis, dass diese im Gegensatz zu einem BMF-Schreiben nicht rechtsverbindlich seien und insbesondere keine Bindungswirkung für die Finanzverwaltung entfalteten. Für weitere Einzelheiten wird auf bereits veröffentlichte Beiträge verwiesen.