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Die steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen im Lichte des Zukunftsfinanzierungsgesetzes
Verbesserte steuerliche Rahmenbedingungen
Mit dem [i] Zukunftsfinanzierungsgesetz Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG), dem der Bundesrat am zugestimmt hat (BR-Drucks. 587/23 [Beschluss]; die Verkündung des ZuFinG im BGBl stand bis zur Drucklegung noch aus), hat sich der Gesetzgeber erneut dem Thema „Mitarbeiterbeteiligung“ gewidmet und die steuerlichen Regelungen einer Anpassung unterzogen. Der nachfolgende Beitrag stellt die gesetzlichen Änderungen dar und unterzieht diese einer Analyse.
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I. Hintergrund
[i]Hamacher/Jeuckens, NWB 14/2021 S. 964Die Stärkung des Innovations- und Wachstumspotenzials der deutschen Wirtschaft ist ein zentrales – nicht nur politisches – Anliegen und andauernder Prozess. Mit dem Fondsstandortgesetz (FoStoG) v. (BGBl 2021 I S. 1498, 1525) hat der Gesetzgeber bereits versucht, durch verschiedene steuerliche Maßnahmen positive Impulse zu setzen. Dabei hatte er u. a. die Start-up-Unternehmen in den Blick genommen. Deren Gewinnung hochqualifizierter Fachkräfte als eine Grundlage wirtschaftlichen Erfolgs sollte – neben der Erhöhung des steuerfreien Höchstbetrags für Vermögensbeteiligungen (§ 3 Nr. 39 EStG) von 360 € auf 1.440 € – insbesondere die durch § 19a EStG geschaffene Möglichkeit dienen, die Besteuerung von Einkünften aus der Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen zeitlich nach hinten zu verschieben (vgl. hierzu weiterführend Fahsel/Bergan, FR 2021 S. 729).
[i]Anpassungen in § 3 Nr. 39 EStG und § 19a EStGMit dem ZuFinG hat sich der Gesetzgeber nunmehr erneut dieser Thematik gewidmet und insbesondere die Regelungen in § 3 Nr. 39 EStG und § 19a EStG weiter angepasst. Durch verbesserte steuerliche Rahmenbedingungen für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung soll es jungen Unternehmen erleichtert werden, Mitarbeiter zu gewinnen und sich im internationalen Wettbewerb um Talente zu behaupten (vgl. BR-Drucks. 362/23 S. 2).
II. Die gesetzlichen Änderungen im Einzelnen
1. § 3 Nr. 39 EStG
a) Änderungsinhalt
[i]Anhebung des Freibetrags von 1.440 € auf 2.000 € ...Seit dem Veranlagungszeitraum 2021 (vgl. hierzu nur BStBl 2021 I S. 2308, Rz. 28, 29) ist der Vorteil des Arbeitnehmers im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, b und f bis l S. 3454und Abs. 2 bis 5 des 5. VermBG (Aktien, GmbH-Anteile etc.) am Unternehmen des Arbeitgebers steuerfrei, soweit der Vorteil insgesamt 1.440 € im Kalenderjahr nicht überstieg.
Mit dem ZuFinG wird dieser Freibetrag nunmehr auf 2.000 € angehoben. An der ursprünglich angedachten Anhebung auf 5.000 € wurde „auch im Hinblick auf die haushalterischen Auswirkungen“ (vgl. BT-Drucks. 20/9363 S. 129) im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens nicht festgehalten. Wegen der geringeren Anhebung hat der Gesetzgeber auch darauf verzichtet, Entgeltumwandlungen von der Begünstigung auszuschließen (so noch BR-Drucks. 362/23 S. 32 und 146). Auch auf die ursprünglich vorgesehene faktische dreijährige Haltefrist wurde verzichtet (vgl. BT-Drucks. 20/9363 S. 129).
b) Anwendungszeitpunkt
[i]... ab VZ 2024Die Anhebung des Freibetrags greift ab dem Veranlagungszeitraum 2024 (vgl. Art. 35 Abs. 2 ZuFinG sowie § 52 Abs. 1 EStG in der am geltenden Fassung; vgl. zudem BR-Drucks. 362/23 S. 183).
2. § 3 Nr. 71 EStG
a) Änderungsinhalt
[i]Gragert, NWB 31/2017 S. 2326§ 3 Nr. 71 EStG stellt bestimmte Zuschüsse der öffentlichen Hand von der Steuer frei. Damit soll insbesondere der im Mai 2013 vom damaligen Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie eingeführte INVEST-Zuschuss für Wagniskapital steuerfrei gestellt werden (vgl. BT-Drucks. 18/3017 S. 37 f.).
[i]Anpassung an geänderte INVEST-FörderbedingungenMit der Änderung von § 3 Nr. 71 EStG durch das ZuFinG wird die Befreiungsvorschrift an die durch die Förderrichtlinie zur Bezuschussung von Wagniskapital privater Investierender für junge innovative Unternehmen v. (vgl. BAnz AT B1) geänderten INVEST-Förderbedingungen angepasst. Im Einzelnen werden in § 3 Nr. 71 EStG der Kreis der förderfähigen Unternehmen um eingetragene Genossenschaften erweitert, der Erwerbszuschuss auf 25 % (§ 3 Nr. 71 Buchst. a EStG) erhöht (bislang 20 %) und die Begrenzung des EXIT-Zuschusses auf 25 % der Investitionssumme steuerrechtlich (§ 3 Nr. 71 Buchst. b Doppelbuchst. ee EStG) nachvollzogen (vgl. BR-Drucks. 362/23 S. 146 f.).
b) Anwendungszeitpunkt
[i]Ab VZ 2023Die geänderten Regelungen sind bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden, da diese mit der Anwendungsregelung in § 52 Abs. 4 Satz 27 EStG bereits am Tag nach der Verkündigung des ZuFinG in Kraft getreten sind (vgl. Art. 35 Abs. 1 ZuFinG).