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IWB Nr. 23 vom Seite 945

Ein zaghafter Schritt zur kooperativen Außenprüfung

Prof. Dr. Roman Seer

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 950Das Gesetz zur Umsetzung der RL (EU) 2021/514 (DAC7) und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts v.  hat auf ausländische Cooperative Compliance-Vorbilder mit einer für deutsche Verhältnisse ungewöhnlichen (befristeten) Experimentiernorm (Art. 97 § 38 EGAO) reagiert. Der Beitrag stellt die in den Übergangsregelungen versteckte Vorschrift vor, ordnet sie in das Gesamtgefüge des nationalen Verfahrensrechts ein und behandelt mit der Neuregelung verbundene Problemfragen.

I. Erprobung alternativer Prüfungsmethoden nach Art. 97 § 38 EGAO

[i]Tatbestandsmerkmale für die Beschränkung von ErmittlungenDas finanzbehördliche Ermessen für eine positive Entscheidung über einen Antrag auf die Beschränkung von Ermittlungen bei zukünftigen Außenprüfungen wird tatbestandlich erst eröffnet, (1.) soweit der Steuerpflichtige ein unternehmensinternes Steuerkontrollsystem unterhält, (2.) dessen Wirksamkeit von der Finanzbehörde überprüft worden ist und (3.) wenn kein oder nur ein unbeachtliches steuerliches Risiko für die in § 149 Abs. 3 AO genannten Steuern und gesonderten Feststellungen besteht.

[i]Prüfung der Steuerkontrollsysteme erfolgt durch die BetriebsprüfungIn Abweichung von dem unmittelbaren Vorbild, der sog. begleitenden Kontrolle (s. § 153b Abs. 4 Nr. 4 BAO), ist es nicht ...