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Ein zaghafter Schritt zur kooperativen Außenprüfung
Inhalt und Bewertung des Art. 97 § 38 EGAO
Vor gut zwei Jahren habe ich an dieser Stelle mit Blick auf die Außenprüfung international tätiger Unternehmen einen dringenden Reformbedarf für das deutsche Außenprüfungsverfahren aufgezeigt. Dabei ging es um die internationale Entwicklung von Cooperative Compliance-Systemen auf der Ebene der OECD und im Rechtsvergleich speziell um das österreichische Konzept der sog. begleitenden Kontrolle. Der deutsche Gesetzgeber hat auf die internationale Entwicklung mit dem Gesetz zur Umsetzung der Änderungs-RL (EU) 2021/514 (DAC7) v. auf die ausländischen Cooperative Compliance-Vorbilder mit einer für deutsche Verhältnisse ungewöhnlichen (befristeten) Experimentiernorm (Art. 97 § 38 EGAO) reagiert.
Eingeführt wurde eine neue Experimentierklausel mit einer sog. Sunset Clause zum .
Voraussetzung für Prüfungserleichterungen ist eine amtswegige Prüfung unternehmensinterner Steuerkontrollsysteme.
Der Steuerpflichtige muss die Ermittlungsbeschränkung beantragen.