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Bau- und Montagebetriebsstätten unter der Säule 2
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 906Die Mustervorschriften der OECD für die nationale Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung behandeln Betriebsstätten als gegenüber dem Stammhaus eigenständige und unabhängige Geschäftseinheiten. Die Nachversteuerungsregelungen fokussieren sich dabei konzeptionell auf Dauerbetriebsstätten i. S. des Art. 5 Abs. 1 OECD-MA 2017 und enthalten keine Sonderregelungen für Bau- und Montagebetriebsstätten i. S. des Art. 5 Abs. 3 OECD-MA 2017. Bau- und Montagebetriebsstätten sind häufig unterschiedlichen Besteuerungspraktiken ausgesetzt (z. B. unterschiedlichen Gewinnabgrenzungsmethodiken, Pauschal- oder Nichtbesteuerungen). In Ermangelung von Sonderregelungen ergeben sich daher zahlreiche Anwendungs- und Auslegungsfragen.
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I. Unterschiedliche Gewinnabgrenzungsmethodik
[i]Im Grundsatz sollten fiktive Erträge und Aufwendungen (nach DBA) berücksichtigt werdenBei der Zurechnung des aus den Rechnungslegungsdaten des Stammhauses abgeleiteten Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrags zwischen dem Stammhaus und der Betriebsstätte sind die steuerlichen Regelungen zur Betriebsstättengewinnabgrenzung zu berücksichtigen. Dementsprechend sollten auch fiktive Erträge und Aufwendungen Berücksichtigung finden, wenn diese nach dem DBA anzusetzen sind. Die zeitliche ...