Einkommensteuergesetz Kommentar
9. Aufl. 2024
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§ 118 Energiepreispauschale im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren
A. Allgemeine Erläuterungen
1Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift: Das Gesetz legt in § 118 EStG eine weitere Form der direkten (vorläufigen) Auszahlung der Energiepreispauschale fest. Während die Auszahlung an Arbeitnehmer über den Arbeitgeber primär zu erfolgen hat nach § 117 EStG, ist dies bei Selbständigen oder Gewerbetreibenden nicht möglich. Damit diese bereits vor Festsetzung der Energiepreispauschale von dieser profitieren können, wird in § 118 EStG eine Reduktion der Einkommensteuer-Vorauszahlung festgelegt.
2Entstehung und Entwicklung der Vorschrift: Es wird auf die Ausführungen zu § 112 EStG (KKB/Hechtner, § 112 EStG) und der Einführung einer Energiepreispauschale verwiesen. § 118 EStG wurde mit dem Steuerentlastungsgesetz vom erstmalig in das EStG aufgenommen.
3Verhältnis zu anderen Vorschriften: § 118 EStG regelt das Verfahren über die Reduktion der Einkommensteuer-Vorauszahlung und steht damit im Zusammenhang mit § 115 EStG. Zugleich ist dieser Regelungsgehalt in Abgrenzung zur Auszahlung nach § 117 EStG zu verstehen.
4Anwendungszeitpunkt und Inkrafttreten: Nach Art. 4 Abs. 2 Steuerentlastungsgesetz 2022 sind die Regelungen zur Energiepreispauschale mit Wirkung...