Einkommensteuergesetz Kommentar
9. Aufl. 2024
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§ 92b Verfahren bei Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung
1Bedeutung und Inhalt der Vorschrift: Die Vorschrift regelt das Verfahren bei Verwendung von gefördertem Altersvorsorgevermögen für eine selbst genutzte Wohnung nach § 92a EStG. Der Zulageberechtigte muss die Entnahme eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrags zehn Monate vor Beginn der Auszahlungsphase bei der zentralen Stelle beantragen und die erforderlichen Verwendungsnachweise erbringen. Eine Verschiebung des Auszahlungszeitpunkts ist im Einvernehmen mit dem Anbieter möglich. Die zentrale Stelle entscheidet durch Bescheid an den Zulageberechtigten und teilt dem Anbieter, der die entsprechende Auszahlung vornimmt (§ 92b Abs. 2 EStG), mit, bis zu welcher Höhe eine geförderte Verwendung vorliegen kann. Damit die zentrale Stelle über die erforderlichen Informationen über die Verwendung des Altersvorsorgevermögens verfügt, muss der Anbieter nach Auszahlung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags die in § 92b Abs. 2 Satz 2 EStG genannten Daten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz mitteilen. Durch eine Ergänzung des § 92b Abs. 2 Satz 2 EStG durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz v. muss die Anzeige ab 2018 spätestens bis zum Ablauf des zweiten Monats, der auf den Monat der Auszahlung des Altersvorsorge-Eigenh...