Einkommensteuergesetz Kommentar
9. Aufl. 2024
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§ 89 Antrag
BStBl 2023 I 1726.
1 Entstehung und Entwicklung der Vorschrift: AltEinkG v. : In § 89 Abs. 1 Satz 4 EStG wird die Verpflichtung zur Beantragung einer Zulage- bzw. Versicherungsnummer durch den mittelbar Zulageberechtigten nach § 79 Satz 2 EStG aufgenommen. Zur Vereinfachung des Antragsverfahrens sieht § 89 Abs. 1a EStG die Möglichkeit der Bevollmächtigung des Anbieters vor.
JStG 2008 v. : Die Datenübermittlung wird auf die Datenfernübertragung beschränkt.
Mit Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. ist der Anbieter nach § 89 Abs. 2 EStG nun verpflichtet, neben den weiteren Angaben auch die steuerliche Identifikationsnummer (§ 139b AO) des Zulageberechtigten und dessen Ehegatten sowie mit Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. des Kindes zu erfassen und im Zulageantrag an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zu übermitteln.
Wachstumschancengesetz v. : Durch eine Ergänzung des § 89 Abs. 1 Satz 1 EStG kann der Zulageberechtigte ab dem VZ 2024 den Antrag auf Zulage unter Angabe aller erforderlichen Daten auch elektronisch einreichen, wenn der Anbieter und ...