Einkommensteuergesetz Kommentar
9. Aufl. 2024
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§ 84 Grundzulage
BStBl 2023 I 1726.
1 Die Grundzulage steht jedem Zulageberechtigten (KKB/Hänsch/Wessels, § 79 EStG Rz. 6 ff.) zu, unabhängig davon, ob es sich um eine unmittelbare Zulageberechtigung nach § 79 Satz 1 EStG oder eine mittelbare Zulageberechtigung nach § 79 Satz 2 EStG handelt. Daher hat bei Ehegatten auch der selbst nicht zulageberechtigte Ehegatte einen eigenen (ggf. abgeleiteten) Anspruch auf eine Grundzulage. Die Zulage wurde ab dem Beitragsjahr 2018 von jährlich 154 € auf 175 € erhöht. Die Zulage wird nur für Altersvorsorgebeiträge (§ 82 EStG) zugunsten eines nach § 5 AltZertfG zertifizierten Altersvorsorgevertrags und zugunsten der betrieblichen Altersvorsorge gewährt. Die Zulage gilt jahresbezogen und wird nicht zeitanteilig gekürzt, wenn die Zulageberechtigung nicht während des ganzen Jahres bestanden hat. Unmittelbar Zulageberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten einmalig eine um 200 € erhöhte Grundzulage (sog. Berufseinsteigerbonus). Damit soll für die von der Rentenabsenkung besonders betroffenen jungen Versicherten ein besonderer Anreiz geschaffen werden, bereits frühzeitig einen Altersvorsorgevertrag abzuschließen. Zur Möglichk...