Einkommensteuergesetz Kommentar
9. Aufl. 2024
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§ 76 Pfändung
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG 2020 = BStBl 2020 I 703; DA-KG 2021 = ; DA-KG 2022 = BStBl 2022 I 1010; DA-KG 2023 = BStBl 2023 I 818; DA-KG 2024 = BStBl 2024 I 736).
A. Allgemeine Erläuterungen
1Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift: § 76 EStG regelt den Umfang der Pfändbarkeit des Kindergeldes. § 76 Satz 1 EStG beinhaltet einen besonderen Pfändungsschutz für das Kindergeld. § 76 Satz 2 EStG regelt die Ermittlung des pfändbaren Betrags.
2Entstehung und Entwicklung der Vorschrift: Die Vorschrift wurde im Zusammenhang mit der Neuregelung der einkommensteuerrechtlichen Kindergeldvorschriften ab 1996 in das EStG aufgenommen und wurde seitdem mehrfach geändert.
3Geltungsbereich: § 76 EStG ist Bestandteil des verfahrensrechtlichen Teils des X. Abschnitts des EStG.
4Verhältnis zu anderen Regelungen: Die Vorschrift übernimmt die in § 54 Abs. 5 SGB I enthaltenen Pfändungsbeschränkungen für das steuerliche Kindergeld. Soweit das Kindergeld nach § 76 EStG überhaupt pfändbar ist, muss das Kind wegen der rückständigen gesetzlichen Unterhaltsansprüche zunächst im Verfahren vor dem Familiengericht einen Vollstreckungstitel ...