Einkommensteuergesetz Kommentar
9. Aufl. 2024
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§ 32b Progressionsvorbehalt
Kühling/Gühne, Kein Progressionsvorbehalt für Kapitaleinkünfte ab Veranlagungszeitraum 2009, NWB 2011, 226. Mann / Stahl, Hat das Goldfinger-Modell seinen Glanz verloren?, DStR 2015, 1425; Gühne, Kein Progressionsvorbehalt für (ausländische) Kapitaleinkünfte seit 2009 - unabhängig vom tariflichen Steuersatz, NWB 2017, 1511; Kahlenberg, Wann greift der Progressionsvorbehalt für freigestellte Betriebsstätteneinkünfte?, IWB 2017, 467; Heurung/Schmidt/Kollmann, Aussetzung des Progressionsvorbehalts bei Bezug von Kurzarbeitergeld im Kontext der COVID-19-Pandemie, DStR 2020, 2753; Jarass, Wann drohen Steuernachzahlungen wegen Kurzarbeit?, BB 2020, 1374.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1 § 32b EStG regelt den Progressionsvorbehalt im Einkommensteuerrecht. Als besondere Tarifvorschrift hat § 32b EStG Vorrang vor § 32a EStG. Die Norm führt zur Anwendung eines besonderen Steuersatzes, sofern neben steuerpflichtigen Einkünften auch nicht steuerbare oder steuerfreie Einkünfte i. S. des § 32b Abs. 1 und 1a EStG durch den Stpfl. bezogen werden. Aufgrund der Vielzahl der durch die Norm erfassten Leistungen und Einkünfte, besitzt die V...