Hans-Joachim Kanzler, Gerhard Kraft, Swen Oliver Bäuml, Franz Jürgen Marx, Frank Hechtner, Stephan Geserich

Einkommensteuergesetz Kommentar

9. Aufl. 2024

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Kanzler, Kraft, Bäuml, u.a. - Einkommensteuergesetz Kommentar Online

§ 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

Annett Eckardt (September 2024)
Hinweis:

H 22a EStH; AltvDV v. – Anhang 2 II LStH; BStBl 2008 I 955; BStBl 2009 I 1171; BStBl 2011 I 1223; BStBl 2013 I 1087.

A. Allgemeine Erläuterungen

I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift

1§ 22a EStG wurde durch das Alterseinkünftegesetz v. im Zuge der Neuordnung der Rentenbesteuerung (zu Einzelheiten siehe KKB/Eckardt, § 22 EStG Rz. 57) eingefügt. Materiell wird damit der notwendige Informationstransfer für geleistete Rentenbezüge geschaffen. Rentenversorgungsträger (mitteilungspflichtige Stellen) müssen der Verwaltung die Art und Höhe der ausgezahlten Leistungen durch eine Rentenbezugsmitteilung (RBM) übermitteln. Dadurch erhält die Finanzverwaltung die Möglichkeit, umfassend die Versteuerung dieser Einkünfte zu überprüfen.

2 Die mitteilungspflichtigen Stellen haben die steuerrelevanten Daten an die zentrale Stelle i. S. des § 81 EStG zu melden, welche diese an die zuständigen Landesfinanzbehörden weiterleitet. Hierfür bedient sich das BZSt, dem von Gesetzes wegen die Sammlung und Weiterleitung der Daten obliegt (§ 5 Abs. 1 Nr. 18 FVG), im Wege der Organleihe der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV ...

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