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(Keine) Berücksichtigung eines Gewinnabführungsvertrags im Zwischenabschluss
I. Sachverhalt
Alternative 1: Zwischen der TU 1 AG (TU 1) und der MU AG (MU) besteht ein Gewinnabführungsvertrag (GAV) i. S. des § 291 Abs. 1 AktG, nach dem TU 1 einen (sonst entstehenden) Jahresüberschuss an MU abführt (§ 301 AktG) bzw. MU einen bei TU 1 (sonst entstehenden) Jahresfehlbetrag ausgleicht (§ 302 AktG). Das Geschäftsjahr beider Gesellschaften entspricht dem Kalenderjahr, d. h. es endet am 31.12. Als Inlandsemittent i. S. des § 2 Abs. 14 WpHG muss TU regelmäßig zum 30.6. einen Halbjahresfinanzbericht (auch: Zwischenabschluss ) nach § 115 Abs. 1 WpHG erstellen. Nach § 115 Abs. 3 WpHG sind hierbei die für den Jahresabschluss geltenden Rechnungslegungsgrundsätze anzuwenden.
Alternative 2: Zwischen der TU 2 GmbH (TU 2) und der MU AG (MU) besteht ein Gewinnabführungsvertrag i. S. des § 291 Abs. 1 AktG, nach dem TU 2 einen (sonst entstehenden) Jahresüberschuss an MU abführt (§ 301 AktG) bzw. MU einen bei TU 2 (sonst entstehenden) Jahresfehlbetrag ausgleicht (§ 302 AktG). Das Geschäftsjahr beider Gesellschaften entspricht dem Kalenderjahr, d. h. es endet am 31.12. TU 2 erstellt freiwillig einen Zwischenabschluss nach handelsrechtlichen Rechnungslegungsgrundsätzen zum 30.6.
II. Fragestellung
Wie ist der Gewinnabführungsvertrag zwischen MU und TU 1 bzw. TU 2 im jeweiligen Zwischenabschluss von TU 1 bzw. TU 2 – und ggf. in einem Zwischenabschluss von MU – zu berücksichtigen?