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Handelsbilanzielle Folgen von Verlustübernahmeverpflichtungen
Ein Anwendungsbeispiel
Der Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags, wie auch der Abschluss eines Beherrschungsvertrags, verpflichtet die Obergesellschaft nach § 302 Abs. 1 AktG zur Übernahme des Verlustes der Untergesellschaft. Entsprechendes gilt für vertragliche Verlustübernahmen bei einer GmbH als Untergesellschaft, etwa im Rahmen einer Organschaft. Liegt bei der Untergesellschaft eine nachhaltige Verlustsituation vor, stellt sich bei der Obergesellschaft die Frage, inwieweit für künftige Verlustübernahmen eine Rückstellung zu bilden ist. Dieser seit Jahrzehnten umstrittenen Frage sowie der Frage nach einer Wertberichtigung der Beteiligung soll im vorliegenden Beitrag anhand eines Anwendungsbeispiels nachgegangen werden.
Kolbe, Rückstellungen: Verlustübernahme, Rückstellungslexikon, NWB QAAAC-42999
Welche Rückstellungsart ist für die Verpflichtung zur Verlustübernahme einschlägig?
Für welchen Zeitraum sind erwartete Verlustübernahmen zu berücksichtigen?
Welche Auswirkung auf den Wert der Beteiligung ergibt sich?
I. Der Ausgangsfall
[i]Heinrich, Gewinnabführungsvertrag, Grundlagen, NWB YAAAE-23928 Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl. 2022, § 249, NWB RAAAJ-19372 Der Hersteller von Elektroautos „S AG“ hält 100 % der Anteile an der „NGO GmbH“ (N) und bilanziert diese bisher zu Anschaffungskosten i. H. von 800.000 €. N betreibt die Beratung von Non-Governmental-Organisationen. Das Geschäftsjahr der N läuft vom 1.4. eines Jahres bis zum 31.3. des Folgejahres, das Geschäftsjahr der S entspricht dem Kalenderjahr.
Zur Begründung einer steuerlichen Organschaft nach §§ 14 ff. KStG, § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG hatte die S zum 1.4.20x1 mit der N einen Gewinnabführungsvertrag i. S. von § 291 Abs. 1 AktG abgeschlossen. Der Gewinnabführungsvertrag ist durch S frühestens zum 31.3.20x6 ordentlich kündbar. Zugleich wurde im Hinblick auf § 17 Abs. 1 Nr. 2 KStG eine Verlustübernahme durch Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung vereinbart. Im Folgenden wird die Vereinbarung insgesamt als Gewinnabführungsvertrag bezeichnet.
Die N hat in der Vergangenheit nur ausgeglichene Jahresergebnisse erwirtschaftet. Für das bei N am 31.3.20x4 endende Geschäftsjahr 20x3/20x4 sowie für die Geschäftsjahre bis zum 31.3.20x6 wird verlässlich mit einem handelsrechtlichen Jahresfehlbetrag bei der N i. H. von jeweils 1,2 Mio. € und für die Folgejahre wieder mit ausgeglichenen Ergebnissen gerechnet. Es wird zuverlässig geschätzt, dass bei N zwischen 1.4.20x3 und 31.12.20x3 ein Verlust i. H. von 900.000 € entstanden ist.
Es wird gefragt, ob und ggf. in welcher Höhe im handelsrechtlichen Jahresabschluss der S zum 31.12.20x3 eine Rückstellung für den Sachverhalt zu bilden ist und welche weiteren Folgen sich im handelsrechtlichen Jahresabschluss ergeben. Der Zinssatz beträgt 5 %. Von latenten Steuern wird im Weiteren aus Vereinfachungsgründen abgesehen.